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   BVerwG, 20.05.1960 - VII C 220.57   

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BVerwG, 20.05.1960 - VII C 220.57 (https://dejure.org/1960,1395)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1960 - VII C 220.57 (https://dejure.org/1960,1395)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1960 - VII C 220.57 (https://dejure.org/1960,1395)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1961, 230
  • WM 1961, 27
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1960 - VII C 220.57
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch insoweit kann auf die zuror genannte Entscheidung verwiesen werden - geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Mieter, sofern die in § 2 Abs. 1 BMG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, trotz der mißverständlichen Fassung dieser Bestimmung als einer "Kann"-Vorschrift einen Rechtsanspruch darauf hat, daß die vereinbarte Miete von der Preisbehörde bis auf die nach den bisherigen Vorschriften preisrechtlich zulässige Miete herabgesetzt wird, und daß sich die Höhe dieser preisrechtlich zulässigen Miete für die hier in Betracht kommenden Wohnräume nach den §§ 1 bis 3 der VO PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920) - VO PR 71/51 - bestimmt, gegen deren Rechtsgültigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 49, 5, 122) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]und nunmehr auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 274) Bedenken nicht mehr erhoben werden können.
  • BVerwG, 31.01.1956 - V C 34.55

    Verwaltungsgerichtliche Anfechtung einer Mietpreisfestsetzung durch den Mieter -

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1960 - VII C 220.57
    Damit sollte der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes niedergelegte Grundsatz, daß die Miete in der Höhe der letzten Vereinbarung vor dem 1. Januar 1955 als sanktioniert gilt, zum Schütze des Mieters in der Weise eingeschränkt werden, daß ihm im Falle einer mehr als 10 v.H. betragenden Überhöhung der Miete die Möglichkeit eröffnet wurde, binnen einer begrenzten Frist eine Herabsetzung der vereinbarten Miete auf das nach den bisherigen Vorschriften zulässige Maß zu beantragen (vgl. hierzu die Begründung zu § 2 des Entwurfs zum Ersten Bundesmietengesetz - Nr. 1110 der Drucksachen des Deutschen Bundestags - 2. Wahlperiode 1953 - S. 40 und die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 31. Januar 1956 - BVerwGE 3, 121).
  • BVerwG, 14.12.1955 - V C 27.55
    Auszug aus BVerwG, 20.05.1960 - VII C 220.57
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch insoweit kann auf die zuror genannte Entscheidung verwiesen werden - geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Mieter, sofern die in § 2 Abs. 1 BMG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, trotz der mißverständlichen Fassung dieser Bestimmung als einer "Kann"-Vorschrift einen Rechtsanspruch darauf hat, daß die vereinbarte Miete von der Preisbehörde bis auf die nach den bisherigen Vorschriften preisrechtlich zulässige Miete herabgesetzt wird, und daß sich die Höhe dieser preisrechtlich zulässigen Miete für die hier in Betracht kommenden Wohnräume nach den §§ 1 bis 3 der VO PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920) - VO PR 71/51 - bestimmt, gegen deren Rechtsgültigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 49, 5, 122) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]und nunmehr auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 274) Bedenken nicht mehr erhoben werden können.
  • BGH, 05.07.1954 - VI ZR 109/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1960 - VII C 220.57
    Diese Beurteilung, die sich auch mit der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1954 (NJW 1954 S. 1601) deckt, ist jedoch nur auf die Regelung der Preisstopverordnung abgestellt und kann nur so lange Geltung beanspruchen, als eine abweichende Regelung nicht getroffen wurde.
  • BVerwG, 09.09.1963 - VIII C 3.62

    Grenzen der Mietpreisbindung nach dem Mietpreisrecht - Bestimmung des Begriffs

    Durch § 1 VO FR 71/51 wird der Bereich der zulässigen preisbehördlichen Mietherabsetzungen in gegenständlicher und in inhaltlicher Hinsicht abschließend begrenzt, soweit sich nicht weitere Einschränkungen aus den später erlassenen Gesetzen und Verordnungen ergeben (vgl. dazu schon das Urteil vom 20. Mai 1960 - BVerwG VII C 220.57 -, WM 1961 S. 27 = ZMR 1961 S. 230).

    § 1 PreisstopVO ist überdies nur anwendbar auf Nutzungsentgelte und andere Preise, die schon am Stop-Stichtag, dem 17. Oktober 1956, vereinbart oder aus einem anderen Grunde zu leisten waren (vgl. das bereits genannte Urteil BVerwG VII C 220.57; ferner das Urteil vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII C 166.57 -, MDR 1958 S. 798 [L]).

  • BVerwG, 21.11.1961 - VII B 104.61

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Wenn das Berufungsgericht die nur von der Vermieterin angefochtenen Mietpreisfestsetzungen mit der Begründung gebilligt hat, die festgesetzten Mieten lägen sogar nicht unerheblich über den durch die Heranziehung geeigneter Vergleichsobjekte einwandfrei ermittelten, am 17. Oktober 1936 für vergleichbaren Wohnraum gezahlten Mieten, so steht diese Beurteilung in Einklang mit der in § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 VO PR 71/51 getroffenen Regelung und der Rechtsprechung des entscheidenden Senats (vgl. insbesondere die auch in dem Berufungsurteil erwähnte Entscheidung vom 20. Mai 1960 - BVerwG VII C 220.57 - [Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1961 S. 27 = Freie Wohnungswirtschaft 1961 S. 153 = ZMR 1961 S. 230] sowie die Entscheidung vom 20. November 1959 - BVerwG VII C 23.58 - [Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1960 S. 76 = Deutsche Wohnungswirtschaft 1960 S. 117 = ZMR 1961 S. 21]).
  • BVerwG, 16.12.1960 - VII C 95.60

    Ablehnung des Antrages auf Mietherabsetzung durch die Preisbehörde - Geltung der

    Diese Beurteilung, die sich auch mit der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1954 (NJW 1954 S. 1601) deckt, ist jedoch nur auf die Regelung der Preisstopverordnung abgestellt und kann - wie der erkennende Senat bereits in einer Entscheidung vom 20. Mai 1960 - BVerwG VII C 220.57 - ausgesprochen hat - nur so lange Geltung beanspruchen, als eine abweichende Regelung nicht getroffen wurde.
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